Kindesschutzmassnahmen

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Ermahnung, Weisung und Aufsicht (nach Art. 307 ZGB) 
Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft (nach Art. 308 ZGB) 
Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.
Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Aufhebung der elterlichen Obhut (nach Art. 310 ZGB) 
Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Entziehung der elterlichen Sorge (nach Art. 311 ZGB) 
Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormundes oder einer Vormundin für das Kind.

Beistandschaften für Erwachsene

Die behördlichen Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher und sollen die Selbstbestimmung dieser Personen so weit wie möglich erhalten und fördern. Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann, prüft die KESB eine geeignete Massnahme. Diese wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte (Familie, andere Nahestehende, private oder öffentliche Dienste) nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Jede behördliche Massnahme muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die möglichen Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. Die Beistandschaften können je nach Aufgabenbereich miteinander kombiniert werden. Je nach Art der Beistandschaft kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person für bestimmte Bereiche eingeschränkt werden.

Arten von massgeschneiderten Beistandschaften: 

Begleitbeistandschaft (nach Art. 393 ZGB)
Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Vertretungsbeistandschaft (nach Art. 394 ZGB)
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögungsverwaltung (nach Art. 395 ZGB)
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen.

Mitwirkungsbeistandschaft (nach Art. 396 ZGB)
Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistands oder der Beiständin notwendig. Die Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Kombination von Beistandschaften (nach Art. 397 ZGB)
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Umfassende Beistandschaft (nach Art. 398 ZGB)
Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.

zurück zur Übersicht KESR

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst
des Bezirks Baden

Gstühlplatz 2
5400 Baden
T 056 204 30 50
info@kesdbaden.ch

Öffnungszeiten

Montag-Freitag
08.30-11.30 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag
14.00-16.30 Uhr

Dienstag und Freitag Nachmittag geschlossen.