Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Auf den 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Es ersetzte das alte Vormundschaftsrecht aus dem Jahr 1912. Das neue Recht wurde den heutigen Verhältnissen angepasst. Es stellt die Selbstbestimmung des Einzelnen und die Solidarität der Familie ins Zentrum, indem es den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und die gesetzliche Vertretung bei Urteilsunfähigkeit regelt.
Zudem sollen urteilsunfähige Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen besser geschützt werden. Massgeschneiderte Massnahmen stellen sicher, dass nur so viel staatliche Unterstützung und Betreuung erfolgt, wie nötig ist. Das bisher starre Massnahmensystem mit Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften wird durch flexible, auf das Individuum angepasste Beistandschaften ersetzt.